Ein Arbeitgeber haftet bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zwar grundsätzlich für die Kosten ihrer Abschiebung ins Ausland. Die Kosten einer Abschiebungshaft hat er jedoch dann nicht zu tragen, wenn diese rechtswidrig war. Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Gaststätte in Berlin im März 2003 einen jordanischen Staatsangehörigen als Kellner beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Der Jordanier wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der Gaststätte festgenommen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt. Im April 2003 wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. Die gerichtlich angeordnete und mehrfach verlängerte Abschiebungshaft dauerte knapp sieben Monate, bis der Jordanier nach einem von ihm vereitelten Versuch im November 2003 in Begleitung von zwei Beamten der Bundespolizei mit dem Flugzeug nach Jordanien abgeschoben wurde. Das beklagte Land Berlin nahm den Kläger als Arbeitgeber mit Bescheid vom Februar 2006 auf Erstattung von Kosten für die Abschiebung in Höhe von 16 951,09 € in Anspruch. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kostenbescheid als rechtmäßig angesehen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, soweit es die Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 12 693,60 € betrifft, die Revision hinsichtlich der sonstigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € hingegen zurückgewiesen.
Der 10. Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zwar grundsätzlich für die Kosten ihrer Abschiebung ins Ausland haftet. Diese Haftung erstreckt sich aber nicht auf Amtshandlungen, die den Ausländer in seinen Rechten verletzen. Das ist bei einer rechtswidrigen Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft der Fall. Im vorliegenden Fall war der Jordanier bei der Anordnung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht nicht – wie es das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 vorschreibt – auf sein Recht hingewiesen worden, die unverzügliche Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung über die Inhaftnahme zu verlangen. Die Belehrung war auch nicht nachgeholt worden. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt – auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft.
Die übrigen Amtshandlungen zur Durchsetzung der Abschiebung hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen als rechtmäßig angesehen mit der Folge, dass der Kläger die hierfür entstandenen Kosten zu tragen hat. Dies gilt auch für die polizeiliche Begleitung des Ausländers auf dem Weg zum Flughafen sowie auf dem Flug nach Jordanien, die aufgrund des gescheiterten Abschiebungsversuches gerechtfertigt war. Die geltend gemachten Flugkosten entsprachen dem geltenden Auslandsreisekostenrecht. Eine mögliche mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners ist erst bei der Vollstreckung, nicht schon bei der Festsetzung der Kosten zu berücksichtigen.
BVerwG 10 C 6.12 – Urteil vom 16. Oktober 2012
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 17.09 – Urteil vom 09. November 2012
VG Berlin 19 A 228.06 – Urteil vom 01. April 2009