Um festzustellen, ob ein Gaststättengewerbe vorliegt, dass einer Konzession (Gaststättenerlaubnis) bedarf, ist zunächst zu prüfen, ob der eigene Betrieb überhaupt ein solches Gepräge trägt.
Im Gaststättengesetz ist das Gaststättengewerbe wie folgt definiert:
”ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die Formulierung „an Ort und Stelle“ beschreibt eine räumliche Verbindung von Verabreichen und Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen. Wesentlich ist dabei die Duldung und/oder Förderung des räumlichen Zusammenhanges von Verabreichen und Verzehr durch den Gewerbetreibenden. Veräußert also z.B. ein ein Kiosk Getränke, die im Geschäft oder im Thekenbereich oder im unmittelbaren Umfeld verzehrt werden, so handelt es sich um einen Ausschank.
*Hinweis: Der Kiosk bildet – insbesondere im Sommer – schon fast die klassische Variante des Betreiben eines Gaststättengewerbes ohne die erforderliche Konzession!
Besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Abstellgelegenheiten für Geschirr und Gläser sind möglich, aber nicht erforderlich. Entscheidend ist auch nicht, ob der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen billigt oder nicht, es genügt, dass es durch ihn geduldet wird. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, in dem Alkohol ausgeschenkt wird, benötigt immer eine Konzession. Die Konzession kann auch eine Gesellschaft oder einem nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Keine Erlaubnis hingegen benötigt, wer alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltliche Kostproben verabreicht oder wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb (alkoholfreie und alkoholische) Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Ebenfalls keine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte benötigt, wer lediglich Milch, Milcherzeugnisse und alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht, alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht, Getränke und zubereitete Speisen in Betrieben an dort Beschäftigte verabreicht (Kantinen), in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft oder des Lebensmitteleinzelhandels während der Ladenöffnungszeiten als Nebenleistung alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, Vermieter von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, in denen zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich an Hausgäste abgegeben werden (z. B. „Hotelgarnitur“) eine Strausswirtschaft betreibt auf Kantinen ausländischer Streitkräfte, der Bundeswehr, des Grenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei findet das Gaststättengesetz ebenfalls keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen sowie für Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Also benötigt eine Reiseunternehmer, der während der Reise Erfrischungen (alkoholfreie Getränke, Speisen) anbietet, keine Konzession.
Kein Gaststättengewerbe betreibt: Wer einen Party-Service / Catering (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließende Auslieferung) bzw. Pizza-Heimservice betreibt, da hier das Kriterium „Verzehr an Ort und Stelle“ nicht gegeben ist. Diese Gewerbe unterliegen aber gleichwohl den Bestimmungen des Lebensmittelrechts und Hygienerechts und der Lebensmittelüberwachung.
Wer zubereitete Speisen (Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränke nur über die Straße verkauft, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstätte zu verzehren (also mit dem Verzehr an Ort und Stelle begonnen wird, der Verzehr aber hauptsächlich im Weitergehen stattfindet, z.B.: wie bei Speiseeis üblich). Auch dies gilt häufig für Kioskbetriebe, die in dann als Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden und das Ladenschlussgesetz mit den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel zu beachten haben. Verweilen die Passanten aber am Abgabeort bzw. werden die Speisen und Getränke in einer Form verabreicht, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder nahe legt, liegt in der Regel ein Gaststättenbetrieb vor, welcher einer Konzession bedarf.
Wer als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet, betreibt ebenfalls kein Gaststättengewerbe.
*Hinweis: Die Konzession ist nicht zu verwechseln mit der stets erforderlichen Gewerbeanmeldung!
Die Erlaubnisfreiheit entbindet den Gewerbetreibenden nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gaststättengesetzes. Soll die Gaststätte im Reisegewerbe, d. h. ohne Niederlassung, betrieben werden, ist entweder eine „Reisegewerbekarte“ oder eine Konzesson notwendig.
Dies gilt auch für die Vermietung von Privatzimmern, Pensionszimmern, Zimmern auf dem Bauernhof, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Bitte beachten Sie, dass, auch wenn die Zimmer- oder Ferienwohnungsvermietung privat durchgeführt wird, eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt vorgenommen werden muss. Diese Daten werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dabei ist es durchaus möglich, dass die Vermietung unter steuerrechtlichen Aspekten als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art angeboten werden, dass eine unternehmerische Organisation erforderlich wird (z. B. Rezeption).